Unterweisung und Arbeitsschutz
Firmen mit einem Fuhrpark sind angewiesen, ihre Fahrer jedes Jahr über die mit der Dienstwagennutzung verbundenen Rechte und Pflichten zu unterweisen. Die Berufsgenossenschaft fordert bei gleichbleibenden Gefährdungen die Durchführung einer mindestens einmal jährlich zu wiederholenden Unterweisung, damit Unterweisungsinhalte wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt werden. Versicherte (Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger) können Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen überhaupt nur erkennen und entsprechend handeln, wenn sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten. Das heißt für Arbeitgeber: Sie müssen Ihre Mitarbeiter einmal jährlich schulen und die erfolgten Schulungen dokumentieren und nachweisen.
DGUV Vorschrift 70 § 35, Absatz 1 Nr. 3
Der Arbeitgeber darf das selbstständige Führen von Fahrzeugen den Mitarbeitern nur gestatten, wenn dieMitarbeiter im Führen dieses Fahrzeugs unterwiesenworden sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Arbeitsschutzgesetz § 12, Absatz 1
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen.
Betriebssicherheitsverordnung § 9, Absatz 2
Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit seine Beschäftigten eine angemessene Unterweisung über die mit der Benutzung der Arbeitsmittel verbundenen Gefahren erhalten